Kostenzustimmung

Die Agentur für Arbeit hat ein sogenanntes Kostenzustimmungsteam eingerichtet.

Überschreitet Ihr Kostensatz den Bundesdurchschnittskostensatz, dann muß Ihre Kalkulation von diesem Kostenzustimmungsteam geprüft werden.

Die Einreichung der Kostenzustimmung übernimmt Ihre Fachkundige Stelle. Diese sollte Ihre Begründung (stichhaltige Begründung des Trägers) unterstützen und selbst angeben, warum sie diesen höheren Kostensatz für angemessen hält.

Ob Ihre Maßnahme dann mit höheren Kosten zugelassen wird, entscheidet dieses Kostenzustimmungsteam (früher OS Halle).

Ab 01.10.20 gilt:

  • alle zuzulassenden Maßnahmen (FbW und Aktivierung) deren Kostensatz den BDKS um mehr als 25% übersteigen müssen zur Kostenzustimmung eingereicht werden.
  • Bei einer Überschreitung bis 25% entscheiden die Fachkundigen Stellen (FKS) eigenständig, ob die Kosten zulassungsfähig sind. Dabei sind jedoch die notwendigen besonderen Aufwendungen nachzuweisen!

Was sind die Gründe für einen höheren Kostensatz?

Hier gibt es Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit, die auch in der AZAV (§ 3 Abs.6) zu finden sind.

  • Eine immer höhere Bedeutung dabei spielen gute und stichhaltige Begründungen!

Hilfe bei der Kostenzustimmung

Wenn Sie fachkundige Hilfe bei der Kostenzustimmung brauchen oder Ihre Fachkundige Stelle sogar die Einreichung Ihrer Maßnahme ablehnt,

melden Sie sich bei uns, wir unterstützen Sie!

info@azav.com.de