Sprachkurse und Förderung für Migranten und Flüchtlinge
Berufsbezogene Deutsch-Sprachkurse in § 45 Aktivierungsmaßnahmen
Die DAkkS und die Bundesagentur für Arbeit haben eine Klarstellung zum Thema Sprachförderung bei Aktivierungsmaßnahmen getroffen.
Inhaltlich ist bei diesen Maßnahmen folgendes zu beachten:
- die Vermittlung allgemeinbildender Sprachkenntnisse ist nicht zulässig, da Maßnahmen nach § 45 die berufliche Eingliederung zum Ziel haben,
- die Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse ist zulässig, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist (hier müssen diese Sprachinhalte genau auf den Beruf zugeschnitten sein, z.B. Deutsch für die Pflege)
- die Vermittlung dieser berufsbezogenen Sprachkenntnisse ist der Kenntnisvermittlung im Sinne des 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III zuzuordnen.
- Die max. Dauer dieser Kenntnisvermittlung beträgt 8 Wochen
- die Vermittlung von Kenntnissen, die Inhalt von Integrationskursen des BAMF sind, ist unzulässig.
Aktivierungsmaßnahmen für Menschen mit Migrationshintergrund!
Sie dürfen an Maßnahmen nach § 45 SGB III teilnehmen!
Die Sonderregelungen § 131 SGB III sind weggefallen