Gemäß § 178 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 AZAV hat der Träger durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Das bedeutet, jeder Träger ist verpflichtet, die Teilnehmenden am Ende seiner Maßnahme in den Arbeitsmarkt zu vermitteln! (gilt nicht für Maßnahmen die erst einmal die Aktivierung der Teilnehmenden zum Ziel haben).

Dafür hat der Träger eine Liste der Akteure des Arbeitsmarktes zu führen und aktuell zu halten. Es sollte also nicht das Ziel sein, dass Teilnehmende am Ende der Maßnahme sich einen Betrieb selbst suchen müssen!

Weitere Anforderrungen ergeben sich aus den „Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern“.

Gemäß den „Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern“ sind die Teilnehmer bei der Anlage und Überarbeitung des Bewerberprofils in der JOBSUCHE (vormals: Jobbörse) zu unterstützen. Das umfasst auch die Einweisung in die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements.