Die Fachkundigen Stellen wurden von der DAkkS unterrichtet, dass bei der Kalkulation von Maßnahmen gem. PfBG immer die tatsächliche Teilnehmerzahl (und nicht 12 Teilnehmer wie üblich) anzusetzen ist!
Die Formulierung der DAkkS-Klarstellung lautet wie folgt:
„Diese Maßnahme Kalkulation des Trägers erfolgt dabei unter Zugrundelegung der Gesamtteilnehmerzahl des Lehrgangs (sowohl von der BA geförderte als auch von der BA nicht geförderte Teilnehmer) ohne Berücksichtigung möglicher oder tatsächlicher Leistungen aus den jeweils in den Ländern auf Grundlage des PflBG eingerichteten Ausgleichsfonds zur Finanzierung der Pflegeausbildung“.
Diese Festlegung hat nachfolgende Auswirkungen:
- Eine Förderung der Ausbildung erfolgt entweder über den Ausgleichsfond oder über die Bundesagentur für Arbeit (AZAV).
- Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit sind den zuständigen Stellen (nach dem PfBG) anzugeben und mindern im Nachgang die Leistungen aus dem Ausgleichsfond.
- Zahlungen aus dem Ausgleichfond dürfen nicht als Zuwendung Dritter in der Maßnahmekalkulation aufgeführt werden.
- Wenn die Maßnahme über die AZAV gefördert werden soll, müssen die gesamten Kosten je Teilnehmer ermittelt und zugelassen werden. Auch wenn dadurch der B-DKS deutlich überschritten wird und das Kostenzustimmungsverfahren eingeleitet werden muß.
Als Träger müssen Sie zwar künftig die gesamte Anzahl an Teilnehmenden angeben. Das Problem ist, dass hier keine Teilnehmerzahl als Richtwert vorgegeben ist!
Das letzte Wort hat hier Ihre Fachkundige Stelle!