Rehabilitanden: können auch an allen Maßnahmen teilnehmen nach § 81 (FbW) und § 45 (Aktivierung) SGB III, auch wenn die Bundesagentur für Arbeit nicht der Reha-Träger ist.
Rehabilitanden: können auch an allen Maßnahmen teilnehmen nach § 81 (FbW) und § 45 (Aktivierung) SGB III, auch wenn die Bundesagentur für Arbeit nicht der Reha-Träger ist.