Gültig ab 01.07.18: Auf den Seiten 4 bis 7 der Empfehlungen des Beirats wurden die Angaben für die Erstellung der AZAV-Zertifikate durch die Fachkundigen Stellen (FKS) geändert. D.h. ab 01.07.18 müssen alle Fachkundigen Stellen für neu zugelassene Maßnahmen und Träger Ihre Zertifikatstexte anpassen.
Neu ist hier besonders die Zulassung von Trägern die Maßnahmen nach §16h SGB II durchführen! In den Empfehlungen heißt es dazu: „Zugelassen für den Bereich Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16 h SGB II“.
Es ist anzunehmen, dass in diesem Bereich (§ 16h SGB II) noch weitere Informationen oder Vorgaben folgen, die jedoch noch nicht veröffentlicht sind. Im Internet finden Sie zum §16h viele weitere Informationen.