Neue Informationen der DAkkS zum Pflegeberufereformgesetz:

„Es liegt mittlerweile eine Entscheidung des BMAS zur Berücksichtigung der Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds im Rahmen der Kalkulation von Maßnahmen  vor:

Die Regelung, dass Zuschüsse Dritter bei den Maßnahmekosten in Abzug zu bringen sind, trifft nicht auf Leistungen aus dem Ausgleichsfond zu. Mit § 34 Abs. 3 PflBG wird die Nachrangigkeit der Finanzierung in der Pflegeausbildung gegenüber den SGB – Leistungen (hier: Lehrgangskosten) klargestellt. Die Ausgleichszuweisungen dürfen deshalb bei der Prüfung der Kostenkalkulation der Lehrgangkosten durch die FKS nicht in Abzug gebracht werden. Es sind keine Leistungen Dritter im Sinne der Empfehlung des Beirates nach § 182 SGB III (vom 21.12.2016). Diese ist hier somit nicht einschlägig“.

Normalerweise sind Sie als Träger verpflichtet, Zuschüsse die Sie für die Durchführung Ihrer Maßnahmen erhalten, in der Kalkulation kostenmindernd abzusetzen. Im Falle der Leistungen aus dem Ausgleichsfonds trifft das nicht zu!

Siehe auch die detaillierte Meldung der Bundesagentur für Arbeit sowie weitere Informationen unter den Downloads
(Thema P wie Pflege).