Bitte lesen Sie sich diesen Artikel genau und bis zum Ende durch, soweit es Sie betrifft:
In den aktuellen Fachlichen Weisungen MAT gem. § 45 SGB III (Aktivierungsmaßnahmen) ist, bereits seit 2018, folgendes zu lesen:
45.12 – Zeitgleiche AVGS:
(7) […] Die zeitgleiche Ausgabe mehrerer AVGS mit unterschiedlichen Maßnahmezielen ist möglich, […].
Beispiel zweier zugelassener Maßnahmen eines Trägers:
-
-
-
Maßnahme 1: Einzelcoaching nach § 45 … Nr. 1 (Ziel 1) parallel zu
-
Maßnahme 2: Praktikumsmodul nach § 45 … Nr. 2 (Ziel 2).
-
-
Ergebnis: beide Maßnahmen soll ein Teilnehmer bei einem Träger parallel besuchen.
Inzwischen häufen sich bei mir die Meldungen, unterschiedlicher Träger und -Agenturen für Arbeit/ Jobcenter, dass dieses Vorgehen technisch nicht umsetzbar sei!
Genau heißt es: geregelt werde nur die Ausgabe der Gutscheine und nicht deren Einlösung, geschweige denn Durchführung!
Die zeitgleiche Ausgabe mehrerer AVGS mit unterschiedlichen Maßnahmezielen sei zwar möglich. Allerdings scheitere deren Einlösung (von einem Träger) technisch daran, dass das IT-Verfahren keine Erfassung einer Maßnahme mit Modulen unterschiedlicher Ziele oder für mehrere Maßnahmeziele zulassen würde!
Daraufhin habe ich persönlich, den Vertretern der DAkkS sowie der Bundesagentur für Arbeit (Nürnberg), diesen Sachverhalt dargelegt und um Klärung gebeten.
Am 18.10.19 erhielt ich folgende Rückmeldung durch beide Vertreter: „[…] dass keinerlei technische Restriktionen für die Einbuchung (und damit Durchführung) parallel laufender AVGS-Maßnahmen mit unterschiedlichen Maßnahmezielen in den Fachverfahren der BA existieren. Eine Ausgabe von zwei AVGS mit unterschiedlichen Zielsetzungen ist möglich.“
Nach meiner nochmaligen Rückfragte, erhielt ich die Antwort es bliebe dabei, die gleichzeitige Ausstellung und damit letztendlich deren Durchführung bei einem Träger sei möglich!