Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt.
Das Bundeskabinett hat am 18.07.18 den Entwurf eines 10. Gesetzes zur Änderung des SGB II – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) beschlossen.
- Für sehr arbeitsmarktferne Menschen wird mit einem neuen § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt. Dieses Instrument richtet sich an Personen, die für mindestens sieben Jahre in den letzten acht Jahren Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren.
Damit sie eine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben werden bis zu 100 % Lohnkosten gezahlt und parallel die begleitende Betreuung mit Coaching unterstützt.
- Die Bemühungen zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit sollen jedoch auch schon vorher ansetzen und besonders lange Arbeitslosigkeit verhindern helfen. Dazu werden der bestehende § 16e SGB II mit dem Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Die Eingliederung von Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, wird unterstützt durch Lohnkostenzuschüsse und parallele Coachings sowie Qualifizierungsmaßnahmen.
Genaues lesen Sie bitte in den untenstehenden links nach.
Eine gute Darstellung der Förderinstrumente Erklärung BMAS
Den Gesetzentwurf finden Sie hier: Gesetzentwurf 10. ÄndG SGB II