Die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB III) war bisher nur für Teilnehmer aus dem Rechtskreis SGB II möglich.

Ab dem 16.03.18 wird dieses Instrument nun auch für Teilnehmende, die dem Personenkreis nach § 116 Abs. 1 SGB III (Rehabilitanden) angehören, angeboten.

Damit können künftig Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) auch für Rehabilitanden aushändigt werden, wenn vorher ein entsprechender Förderbedarf festgestellt wurde.

 

Zur Gestaltung von Aktivierungsmaßnahmen finden Sie ausführliche Infos auch auf der Seite Aktivierungsmaßnahmen.