Uns erreicht heute das Schreiben der DAkkS „Pandemiebedingte Mehrkosten für bereits zugelassene Maßnahmen“

Träger können ggf. Mehrkosten die bei der Durchführung von bereits zugelassenen Maßnahmen während der Pandemie entstehen, bei ihrer Fachkundigen Stelle geltend machen und soweit diese notwendig und angemessen sind und akzeptiert werden, für den Pandemiezeitraum höhere Kostensätze zugelassen bekommen.

In den Leitlinien im Umgang mit der Corona-Pandemie für Fachkundige Stellen (s.u.) wurde
ab Seite 3 die Änderungsnotwendigkeiten auf Grundlage von Allgemeinverfügungen der Länder bzw. der regionalen Gesundheitsbehörden beschrieben ..

(Auszug)…

Bei der Geltendmachung höherer Kosten durch den Träger sind zwei Konstellationen zu betrachten:

  • Geringfügig höhere Kosten beispielsweise aufgrund der Bereitstellung von Hygienemitteln im Sinne von Verbrauchsmaterial. Hier besteht gemäß § 313 BGB kein Anspruch des Trägers auf Zulassungsanpassung.
  • Erheblich höhere Kosten beispielsweise aufgrund von Abstandsregelungen und damit folgenden zusätzlichen Anmietungen oder Bereitstellung zusätzlichen Personals.

(Ende Auszug)

Ab 11.10.21 gibt die DAkkS nun folgendes bekannt:

Änderung zu den Pandemiebedingten Mehrkosten

Nach erneuter Rücksprache mit dem BMAS und der Bundesagentur bitten wir um Kenntnisnahme und Weitergabe der Information an die zugelassenen Träger, dass für Anpassungen bereits bestehender Zulassungen, die aufgrund von pandemiebedingten Mehrkosten notwendig sind, ab dem 11.10.2021 folgendes gilt:

(Auszug) …

Zudem bitten wir um Beachtung, dass auch die Anschaffung von Schnelltests und Masken zu erheblich höheren Kosten führen können und eine Anpassung eines bereits bestehenden Maßnahmekostensatzes begründen können.

(Ende Auszug)

Wir haben hier nur Auszüge dargestellt, bitte lesen Sie die beiden beigefügten Schreiben der DAkkS.