Es können keine Maßnahmen nach § 45 (begleitendes Einzelcoaching) während einer geförderten Beschäftigung nach § 16e oder § 16i SGB II auf Grund des Teilhabechancengesetzes zugelassen werden!

Die Bundesagentur für Arbeit weist noch einmal eindringlich darauf hin, dass es in diesem Bereich nicht möglich ist, Maßnahmen nach AZAV zuzulassen, das gilt auch für eventuelle Gruppenmaßnahmen.

In den letzten Monaten wurden hier leider durch Fachkundige Stellen Maßnahmen zugelassen. Diese werden jetzt wegen einer sogenannten „Nicht-Konformiät“ sofort geschlossen, bzw. die Zertifikate müssen entzogen werden.

Die Bundeagentur für Arbeit schreibt dazu: „Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (gbB) ist bei geförderten Beschäftigungsverhältnissen nach §§ 16i bzw. 16e SGB II ausschließlich im Rahmen dieser Vorschriften zu erbringen. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG vom 17.12.2018) kann die gbB durch Personal der Jobcenter oder durch eine Beauftragung Dritter im Rahmen eines Vergabeverfahrens durchgeführt werden.

Als spezialgesetzliche Vorschrift schließt Absatz 4 der §§ 16e und 16i SGB II einen Zugang zu der gbB im Rahmen eines Gutscheinverfahrens nach § 45 SGB III aus.
Eine Zulassung ist demnach ausgeschlossen.

 

Wenn Sie als Träger davon betroffen sind und solche Einzelcoachings im Rahmen einer hierfür zugelassenen Maßnahme anbieten, sollten Sie die Coachings sofort einstellen! Auch keine bereits begonnenen Coachings zu Ende führen! Die Jobcenter hätten keine AVGS (Aktivierungsgutscheine) für solche Maßnahmen, die im Rahmen der §§ 16e und 16i zugelassen wurden, ausstellen dürfen!

Richtig wäre und ist es, solche Maßnahmen im Rahmen von Ausschreibungen und einer anschließenden Vergabe zu beauftragen. An solchen Ausschreibungen können Sie sich als Träger dann beteiligen.

Für Unterstützungsangebote im Rahmen der §§ 16e und 16i sind dann übrigens keine AZAV-Zulassungen notwendig, auch keine Trägerzulassungen!

[Eine persönliche Anmerkung sei mir gestattet: da qualifizieren sich die Träger mit einem zertifizierungsreifen QM-System und erfüllen die Anforderungen der AZAV und nun ist wieder zumindest in diesem Bereich der Wildwuchs zugelassen! In meinen Augen absolut unverständlich!]

Das Teilhabechancengesetz finden Sie unter diesem link: Teilhabechancengesetz 16i, 16e SGB II