Das kann teuer werden!
Seit einiger Zeit sprießen besonders kleinere Coachinganbieter für Aktivierungsmaßnahmen aus dem Boden, die mit Standorten in ganz Deutschland werben. Auf den Webseiten findet man dann viele Städte, in denen Coaches sitzen, die für einen Aktivierungsgutschein insbesondere Existenzgründer aber auch Job-Coachings anbieten. Es ist schon erstaunlich, dass für solch kleinere oft Einzelunternehmen so viele Coaches angestellt und Standorte in allen Bundesländern zu finden sind!
Aber nein, die Coaches sind nicht angestellt, sondern arbeiten durch Beauftragung dieses Unternehmens als Kooperationspartner und führen an ihren jeweiligen Wohnsitzen die Coachings auf eigene Rechnung durch!
Als Träger nach AZAV zertifiziert ist dabei jedoch nur das beauftragende Unternehmen, die Coaches stellen nach außen sozusagen die „Zweigstellen“ dar!
In letzter Zeit werden immer mehr solcher Konstellationen aufgedeckt!
Denn in für die geförderte Bildung gilt:
- in dem SGB III § 21 ist festgelegt: Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
- gemäß SGB III § 176 gilt: (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung
Für die Sicherstellung der Erfüllung der Zulassungskriterien an die Maßnahme bleibt der zugelassene Bildungsträger voll verantwortlich.
- Eine Unterauftragsvergabe (Kooperationspartner!) im FB 1 (Aktivierung und berufliche Eingliederung) an einen nicht AZAV-zugelassenen Träger ist nicht möglich (auch nicht in Höhe von 10 %).
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Einen Coach z.B. als Kooperationspartner einzusetzen ist also gem. AZAV nicht erlaubt!
- Auch dann nicht, wenn nur gelegentlich einzelne Coachings z.B. für Existenzgründer durchgeführt werden. Dieser Coach muß sich selbst nach AZAV zertifizieren lassen!
- Sofern eine Unterauftragsvergabe erfolgt, so müssen im Bereich der Aktivierungsmaßnahmen (MAbE) alle Träger eine Zulassung nach AZAV nachweisen.
MAbE = Maßnahmen der beruflichen Eingliederung