Keine Förderung von Bestandsselbständigen über § 45 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 (Heranführung an eine selbständige Tätigkeit) !
Die DAkkS hat aus gegebenem Anlaß noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass nach diesem Absatz ausschließlich Personen gefördert werden können, die als Existenzgründer eine selbständige Tätigkeit aufbauen oder vorbereiten wollen. Damit sind Schulungen oder Coachings, die Kenntnisse und Fähigkeiten für eine geplante berufliche Selbständigkeit vermitteln, möglich.
Deshalb ist die Förderung von Bestandsselbständigen, die also bereits einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, ausgeschlossen!
Daraus ist zu schließen, dass in der Vergangenheit Maßnahmen für die Zielgruppe der bereits Selbständigen zugelassen worden sind. Diese Zulassungen werden dann zurückgezogen!