Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) hat ein Informationsschreiben an Träger und Fachkundige Stellen herausgegeben.
- Inhaltlich wird noch einmal auf die konzeptionellen Unterschiede zwischen Maßnahmen nach § 45 SGB III und § 16 k SGB II verwiesen.
- Ebenso wird betont, dass Teilnehmenden ein eigener „16k-Gutschein“ ausgegeben wird.
- Maßnahmen nach § 16k sind kein Unterprodukt von Maßnahmen § 45,
- Im Bereich § 16k können keine Module zugelassen werden und
- es kann auch hier der BDKS überschritten werden, über die bekannten Verfahren (bis 25% und Kostenzustimmung).
Ansonsten verweist das BMAS auf die Fachlichen Weisungen zu § 16k (siehe Meldung vom 01.07.23 und unter den Downloads).
Bei Fragen zu diesem Verfahren melden Sie sich gerne bei uns, unter info@azav.com.de